Beratung


Lohnberechnung

Sie sind verpflichtet, für die in den Niederlanden geleisteten Arbeitstage niederländische Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen, wenn: 

  • Der in Deutschland ansässige Entleiher eine feste Betriebsstätte oder Vertretung in den Niederlanden betreibt. Eine feste Betriebsstätte liegt vor, wenn ein Projekt Bau- oder Konstruktionsarbeiten umfasst, deren Dauer 12 Monate überschreitet
     
  • Der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in den Niederlanden tätig ist. Dabei gilt, dass wenn zum Zeitpunkt des Verleihs an den in Deutschland ansässigen Entleiher anhand objektiv bestimmbarer Umstände Erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer länger als 183 Tage pro Kalenderjahr in den Niederlanden tätig sein wird, von diesem Zeitpunkt an niederländische Lohnsteuern einbehalten und abgeführt werden müssen.


Für Zeitarbeitfirmen gilt im allgemeinen, das ab den ersten Tag des  Verleihs von ein Zeitarbeiter an ein Unternehmen in den Niederlanden Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen sind.

Eine Tochtergeselleschaft in Holland? 

So bald Sie sich entscheiden eine Firma in zb Holland oder Belgien zu starten, können wir Sie in Ihre Sprache beraten und die Einrichtung versorgen:
 

  • Organisation
  • Lohnsteuern
  • Automatisierung
  • Beschaffung
  • Bewerbung
  • Personalaustattung
  • Und so weiter
     
Auch nach die Beratung stehen wir Sie gerne jeder Zeit zur Verfügung um Ihre Geschäfte in Holland oder Belgiën weiter zu verwalten.